Das
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird gestrichen.
- bb)
- Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister".
- b)
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
|
„Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister
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1230 | Registrierung nach dem RDG ... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 300,00 €
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1231 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1230 abgegolten ist: je Person ... | 150,00 €
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1232 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ... | 300,00 €".
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Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten ... 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer 9, 21 und 30 sowie Artikel 12 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154