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Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2023 PAO § 41, § 52c, § 52n, § 158, § 159

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8).

(3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

2.
§ 52c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Patentenanwälten" durch das Wort „Patentanwälten" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen," durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen," ersetzt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,".

3.
§ 52n Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer" durch die Wörter „patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" durch die Wörter „ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" ersetzt.

4.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

1.
trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und

2.
in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Dritte und" durch die Wörter „Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

5.
Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Artikel 2 2. VerhmRLUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...