Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des §
236 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach §
341 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.