§ 38 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.

(2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

1.
die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie

2.
die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe,

entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 38 RechPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder 3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses a) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) einer Vorschrift des § 38 Abs. ...


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