Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des §
236 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach §
341 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.