Abschnitt 3 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
§ 7 Sonstige Ausleihungen
§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
§ 11 Sonstige Forderungen
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 13 Deckungsrückstellung
§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen

Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" sind Verträge auszuweisen, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.

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§ 7 Sonstige Ausleihungen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:

1.
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,

2.
Schuldscheinforderungen und Darlehen,

3.
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:

a)
Tilgungsstreckungsdarlehen,

b)
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.

(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).

(2) Im Posten "Sonstiges Vermögen" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.

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§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pensionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.

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§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" oder im Posten "Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" enthalten sind.

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§ 11 Sonstige Forderungen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.

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Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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§ 13 Deckungsrückstellung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen.

(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete Deckungsrückstellung eines Pensionsfondsvertrags oder eines Versorgungsverhältnisses unter dem jeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten, im Falle der Beendigung des Vertrags oder des Versorgungsverhältnisses zu leistenden Wert, so ist sie in dessen Höhe anzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie Leistung des Pensionsfonds.

(3) Der Posten "Deckungsrückstellung" umfasst insbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für beitragsfreie Zeiten von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen.

(4) Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übrigen die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften. Eine auf Grund dieser Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht im Posten "Deckungsrückstellung", sondern unter dem Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" im Unterposten "Deckungsrückstellung" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

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§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. 2Hierzu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im Wege der Direktgutschrift gewährt werden.

(2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfasst die Beträge, die vom Gesamtergebnis oder vom pensionsfondstechnischen Gewinn des gesamten Pensionsfondsgeschäfts abhängig sind.

(3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Pensionsfondsverträge abhängig oder die vertraglich vereinbart sind.

(4) Verzinslich angesammelte Überschussanteile sowie fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschussanteile sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft" auszuweisen.

(5) 1Für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen wird innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebildet. 2Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) 1Der Fonds für Schlussüberschussanteile ist so zu berechnen, dass sich für jedes Versorgungsverhältnis mindestens der Teil des zu seinem regulären Rentenbeginn vorgesehenen Schlussüberschussanteils ergibt, der dem Verhältnis der abgelaufenen Anwartschaftszeit zu der gesamten Anwartschaftszeit entspricht, abgezinst mit einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Abweichungen sind zulässig, um den Besonderheiten des Pensionsplans zu entsprechen. 3Vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

(7) Im Anhang sind anzugeben:

1.
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,

2.
die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

a)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile,

b)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile,

c)
auf den Fonds für Schlussüberschussanteile (ohne die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben sind),

3.
für die einzelnen Abrechnungsverbände die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres,

4.
die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

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§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt.

(2) Eine nach den auf Grund des § 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist im Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht. Der Betrag der zu bildenden Deckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Pensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.

(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefasst noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.

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§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.

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§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.



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