§ 40 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds

1.
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

a)
entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b)
entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

c)
einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,

d)
einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder

2.
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder

3.
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

a)
entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,

b)
einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder

c)
entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021



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