Die
Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:
„§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren"
- 2.
- § 19a wird wie folgt gefasst:
„§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen."
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344