Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)

G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1



Die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.



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