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Änderung § 7 RheinSchPersEV vom 31.12.2025
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| § 7 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung | § 7 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen | (Text neue Fassung)§ 7 Ausbildungsprogramme, Lehrgänge, Prüfungen, Sicherheitsausbildung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ausbildungsprogramme im Sinne des § 10.01 Nummer 2 Buchstabe b sind die nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Ausbildungsprogramme oder die nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassenen Weiterbildungsprogramme für die Betriebsebene. (2) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (3) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene. (4) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 4 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (5) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 10.01 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (6) Ausbildungsprogramm im Sinne des § 12.01 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Rheinschiffspersonalverordnung ist das nach § 55 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm. (7) Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 16.02 Satz 2 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung ist auch das durch § 55 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt. (8) Die Prüfung für die besondere Berechtigung für das Befahren der Abschnitte des Rheins mit besonderen Risiken im Sinne des § 13.03 Nummer 5 in Verbindung mit der Anlage 5 der Rheinschiffspersonalverordnung besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben, sofern sich aus der Prüfungsordnung nach § 76 der Binnenschiffspersonalverordnung nichts anderes ergibt. | |
(9) Grundlegende Sicherheitsausbildung im Sinne des § 10.01 Nummer 1 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung ist eine grundlegende Sicherheitsausbildung, die zugelassen wurde 1. nach § 53 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. | |
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