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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. SchifffRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 SpFV § 17

§ 17 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 17 Datenverarbeitung

(1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:

1.
Vor- und Nachname des Inhabers,

2.
Anschrift des Inhabers,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,

4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

6.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,

9.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten."

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. SchifffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SchifffRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...