Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (GewAnzVuFinVermVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. April 2023 FinVermV § 3, § 4, § 5, § 11a, § 16, § 24, § 26, Anlage 1

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt."

2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder".

c)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

3.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss."

4.
In § 11a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017 (ABl. L 329 vom 28.8.2017, S. 4) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und den im Zusammenhang mit" durch die Wörter „und der im Zusammenhang mit" ersetzt.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 12 bis 23" durch die Angabe „§§ 11a bis 23" ersetzt.

b)
In § 24 Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

7.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 1" gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:

„2.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft,

3.
entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,".

c)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

d)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 6 bis 13.

e)
Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:

„14.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,

15.
entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,".

f)
Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die Nummern 16 bis 23.

8.
In Anlage 1 wird nach der Nummer 2.2.3 folgende Nummer 2.2.4 eingefügt:

„2.2.4
Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte".



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