Das
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt.
- 2.
- In § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2023" ersetzt.
- 3.
- In § 29a Absatz 6 wird das Wort „März" durch das Wort „Juli" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202