Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (StromPBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. April 2023 EWPBG § 2, § 29, § 29a

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts" eingefügt.

2.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15. Juli 2023" durch die Angabe „31. Juli 2023" ersetzt.

3.
In § 29a Absatz 6 wird das Wort „März" durch das Wort „Juli" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StromPBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 110 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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