Diese Verordnung regelt die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet von bestimmten türkischen Staatsangehörigen, die aufgrund ihrer Betroffenheit vom Erdbeben am 6. Februar 2023 in der türkisch-syrischen Grenzregion mit nach der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; L 154 vom 6.6.2013, S. 10; L 284 vom 12.11.2018, S. 38), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2021/1134 (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11) geändert worden ist, erteilten Visa in das Bundesgebiet eingereist sind.
Türkische Staatsangehörige, die am 6. Februar 2023 ihren alleinigen Wohnsitz in den türkischen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elâzig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa hatten und die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
(1) Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 6. August 2023 außer Kraft.