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§ 13 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 13 Beteiligte



(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,

2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) 1Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. 2Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

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Zitierungen von § 13 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009)
... Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13 , 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 8 BSIZertV Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten
... im Antragsverfahren und nach der Erteilung des Zertifikats zu unterstützen. § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Der Antrag muss ...