1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt.
2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
- von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.
- nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 2 VwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 01.09.2009) ... Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland ...
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328