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§ 82 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit



Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.



 

Zitierungen von § 82 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
... die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ...