§ 85 - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 85 Entschädigung


§ 85 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

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Zitierungen von § 85 VwVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 VwVfG Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
... die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Tierschutzkommissions-Verordnung
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1557; zuletzt geändert durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 8 TierSchKomV Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
... Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ...

Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
V. v. 20.06.1978 BGBl. I S. 753
§ 2 AMSachKV Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
... der Mitglieder und deren Stellvertreter im Prüfungsausschuß sind die §§ 83 bis 86, auf die Tätigkeit des Prüfungsausschusses die §§ 89 bis 91 und 93 des ...

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse
neugefasst durch B. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1020; zuletzt geändert durch Artikel 398 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 MilchPrV Zusammensetzung der Notierungskommissionen (vom 17.06.2011)
... Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die den §§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind ...

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
§ 5 WeinASachV Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
... Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ...


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