1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
- die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
- den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse,
- 5.
- das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1557; zuletzt geändert durch Artikel 393 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
V. v. 20.06.1978 BGBl. I S. 753
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628