Änderung § 71b VwVfG vom 18.12.2008

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§ 71b VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 71b VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 71b Verfahren


vorherige Änderung

Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.



(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) 1 Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen
und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. 2 Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) 1 Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine
Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. 2 In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) 1 Ist die Anzeige oder der
Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 2 Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 3 Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) 1 Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. 2 Verwaltungsakte
werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2 § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.





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