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Änderung § 102a VwVfG vom 01.01.2024

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§ 102a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 102a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 3a.