§ 8a VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 8a VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung |
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (2) 1 Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. 2 Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen. |