§ 8c VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 8c VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 8c (neu) | (Text neue Fassung)§ 8c Kosten der Hilfeleistung |
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann. |