Änderung § 8e VwVfG vom 28.12.2009

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§ 8e VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung
§ 8e VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8e Anwendbarkeit


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1 Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. 2 Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

 



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