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Änderung § 74b VwVfG vom 29.07.2026
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| § 74b VwVfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 74b VwVfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 74b (neu) | (Text neue Fassung)§ 74b Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung |
1 Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 2 Diese liegen vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, 2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b entsprechen muss. |
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