Änderung § 27a VwVfG vom 07.06.2013

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§ 27a VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 27a VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. 2 Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 3 Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. 4 Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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