Änderung § 24 VwVfG vom 01.01.2017

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§ 24 VwVfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 VwVfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Untersuchungsgrundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.



 



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