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Abschnitt 1 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikers und der Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:

a)
Karosserieinstandhaltungstechnik,

b)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder

c)
Caravan- und Reisemobiltechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen sowie Einsetzen von Arbeitsmitteln,

2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.
Messen und Prüfen von Systemen,

4.
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten,

5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

7.
Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen,

8.
Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

9.
Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,

10.
Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen sowie

11.
Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:

1.
Beurteilen von Schadensumfängen,

2.
Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,

4.
Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen sowie

5.
Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:

1.
Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,

2.
Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,

3.
Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,

4.
Beurteilen von Schadensumfängen und

5.
Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 4 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Karosseriebau oder

2.
Fahrzeugbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik sind:

1.
Beurteilen von Schäden, Fehlern und Störungen,

2.
Prüfen und Instandhalten von Karosserien, Bauteilen, Baugruppen, Aufbauten, Anbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,

3.
Herstellen, Prüfen, Einstellen und Instandhalten von vernetzten Systemen,

4.
Konzipieren, Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Bauteilen, Baugruppen und Fahrzeuginterieur sowie

5.
Herstellen, Aufbereiten, Pflegen und Konservieren von Oberflächen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.