(1)
1Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds.
2Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in
§ 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.