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Teil 2 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Teil 2 Einwegkunststofffonds

§ 4 Einwegkunststofffonds



(1) 1Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. 2Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.

(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


§ 5 Finanzierung



(1) 1Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. 2Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.

(2) 1Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden

1.
zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,

2.
zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und

3.
zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.


§ 6 Jahresübersicht



(1) Unbeschadet der §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stellt das Umweltbundesamt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres in der Jahresübersicht die Summen der Einnahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds dar.

(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresübersicht in geeigneter Weise auf seiner Internetseite.

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