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§ 5 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 5 Finanzierung



(1) 1Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds finanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. 2Die Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt im Haushaltsjahr 2023 entstanden sind, werden diesem ab dem Jahr 2025 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet.

(2) 1Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus nach den haushaltsrechtlichen Regelungen Ausgaben vorgesehen werden

1.
zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten,

2.
zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und

3.
zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre vorgesehen werden.



 

Zitierungen von § 5 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EWKFondsG Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
... Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten, b) vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie 2. gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie 2. gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 . (3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für ...