Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
| |

§ 9 Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern



(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.

(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 EWKFondsG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft, 4. ... Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft, 4. entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, 5. entgegen § 9 Absatz 3 das ... § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, 5. entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht, 6. entgegen § 9 ... 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht, 6. entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ...
Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. (2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung. (3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ...
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2 , § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in ... 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4 , §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 ...