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§ 14 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. 2§ 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. 2Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.

(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.



 

Zitierungen von § 14 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EWKFondsG Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis
... Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz. (2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine ...
§ 23 EWKFondsG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und 2. das Umweltbundesamt bei  ...
Anlage 1 EWKFondsG (zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte
Anlage 2 EWKFondsG (zu den §§ 12, 14 Absatz 1 Satz 1) Kostentragung nach Produktart
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 3 EWKFondsGEG Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes
... vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Abgabesatz für ...