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Teil 4 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Teil 4 Einwegkunststoffabgabe

§ 12 Abgabepflicht



Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).


§ 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis



(1) 1Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. 2Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.

(2) Hat ein Hersteller entgegen § 11 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das Umweltbundesamt die Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 auf der Grundlage vorangegangener Meldungen sowie anderweitig verfügbarer Daten.

(3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabebescheids fällig, wenn dieser nicht einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt.

(4) 1Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage mit der Entrichtung der Einwegkunststoffabgabe in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. 3Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. 4Erhobene Säumniszuschläge werden in den Einnahmen des Einwegkunststofffonds verbucht.

(5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 3Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. 4§ 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.


§ 14 Festlegung der Abgabesätze, Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von Anlage 2 festzulegen. 2§ 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren. 2Bei der Ermittlung der Kosten nach Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.

(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.