(1)
1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 den Abgabesatz für jede Art eines Einwegkunststoffproduktes nach
Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von
Anlage 2 festzulegen.
2§ 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
1Bei der Festlegung der Abgabesätze sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
2Bei der Ermittlung der Kosten nach
Anlage 2 dürfen Gewicht, Volumen und Stückzahl der aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfälle berücksichtigt werden.
(3) Die Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183