§ 15 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 15 Registrierung der Anspruchsberechtigten


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten gemäß § 3 Nummer 12 bis 15 geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registriert sein. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhanden, die europäische oder nationale Steuernummer,

2.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,

3.
Kontoverbindung,

4.
sofern sich die Zuständigkeit aus dem Landesrecht ergibt, eine von einer zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der Anspruchsberechtigung unter Nennung der Rechtsgrundlagen und

5.
örtlicher Zuständigkeitsbereich.

(3) 1Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 können einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beauftragen. 2In diesem Fall sind bei der Registrierung zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 für den beauftragenden Anspruchsberechtigten zu machen sowie die Beauftragung nachzuweisen.

(4) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 16 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.

(5) Das Umweltbundesamt

1.
prüft die Anspruchsberechtigung,

2.
bestätigt die Registrierung,

3.
teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit,

4.
prüft die Änderungsmitteilung und

5.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.

(6) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. 2Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. 3Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, automatisiert zu löschen.

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Zitierungen von § 15 EWKFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EWKFondsG Register der Anspruchsberechtigten
... Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 15 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang ... elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 15 Absatz 2 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind ein Jahr nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand  ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15 , 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, ...


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