Änderung § 30 EWKFondsG vom 01.01.2024

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§ 30 EWKFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 30 EWKFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassende Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 2 Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3 Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zugeleitet. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Verkündung zugeleitet.



 



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