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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EWKFondsGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EWKFondsG § 30

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.

(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
vom 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EWKFondsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWKFondsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
B. v. 07.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 183
Berichtigung EWKFondsGEGB
... auf die Umwelt vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 4 Absatz 1 muss wie folgt lauten: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze ...