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Teil 8 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Teil 8 Einwegkunststoffkommission

§ 23 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren



(1) 1Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. 2Sie berät

1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und

2.
das Umweltbundesamt bei

a)
der Berechnung des Punktewertes nach § 20,

b)
der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie

c)
der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.

3Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. 4Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.

(2) 1Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. 2Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 3Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. 4Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. 5Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.

(3) 1Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. 2Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.

(4) 1Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. 3Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. 4Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. 5Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.


§ 24 Besetzung und Benennung



(1) 1Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. 2Die Mitglieder verteilen sich wie folgt:

1.
sechs Vertreter der Hersteller,

2.
ein Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,

3.
zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,

4.
ein Vertreter der sonstigen, nicht durch die Vertreter nach den Nummern 2 und 3 vertretenen Anspruchsberechtigten,

5.
ein Vertreter der Umweltverbände und

6.
ein Vertreter der Verbraucherverbände.

3Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 4Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird nicht gewährt.

(2) 1Die jeweiligen Verbände und sonstigen Interessenvertreter benennen dem Umweltbundesamt die Mitglieder und Stellvertretungen. 2Dazu fordert das Umweltbundesamt die Verbände und sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. 3Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbundesamt benannt. 4Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 geregelt.