(1) Eine Berichtigung der vorläufigen Wertansätze durch Einsetzung von endgültigen Wertansätzen nach §§
2 bis 4 muß spätestens in der Jahresbilanz für das am 31. Dezember 1955 endende oder laufende Geschäftsjahr erfolgen. Sie muß für alle Wertpapiere und Anteile in derselben Jahresbilanz vorgenommen werden; können einzelne Wertansätze noch nicht berichtigt werden, weil die Eröffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt ist, so muß die Berichtigung dieser Wertansätze spätestens in der Jahresbilanz erfolgen, die nach Feststellung der Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. In den Fällen des §
2 Abs. 4 Satz 4, §
3 Abs. 3 Satz 2, §
4 Abs. 4 Satz 2 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird.
(2) Vorläufige Wertansätze für Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, können erst berichtigt werden, wenn im Wertpapierbereinigungsverfahren für das Wertpapier Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt worden ist. Die Berichtigung muß spätestens in der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem die Auslieferung der auf die Gutschrift entfallenden Einzelurkunden verlangt werden kann.
(3) Kann in einem Fall des §
5 Abs. 1 der eingesetzte Wert nicht beibehalten werden, so sind die handelsrechtlich erforderlichen Abschreibungen oder Wertberichtigungen spätestens in der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Jahresbilanz vorzunehmen. Die steuerliche Eröffnungsbilanz ist spätestens an dem Tage zu berichtigen, an dem die in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) In einem Fall des §
5 Abs. 2 muß die Berichtigung spätestens in der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr erfolgen, in dem die Wertpapiere und Anteile übergegangen sind. Sind die Wertpapiere und Anteile vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übergegangen und ist die in Satz 1 bezeichnete Jahresbilanz beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festgestellt, so tritt an ihre Stelle die erste nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jahresbilanz. Die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz muß spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die in Satz 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim Finanzamt eingereicht wird. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(5) In einem Fall des §
5 Abs. 3 muß die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz spätestens an dem Tage erfolgen, an dem die Bilanz für das Geschäftsjahr, in dem die Wertpapiere oder Anteile veräußert oder entnommen wurden, beim Finanzamt eingereicht wird. Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wertpapiere oder Anteile veräußert oder entnommen worden und ist die in Satz 1 bezeichnete Bilanz bereits eingereicht worden, so tritt an die Stelle dieser Bilanz die erste Bilanz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
§ 8 3. DMBilGErgG ... nach §§ 1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 ... § 7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als endgültige ... die nach § 5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 ... in der in § 7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in § 7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach § 5 Abs. 1 zulässigen ... vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 ...