(1) Werden Wertansätze, die nach §§
1 bis 5 berichtigt werden können, nicht spätestens in der in §
7 Abs. 1, 2 oder 4 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in §
7 Abs. 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten sie handelsrechtlich als endgültige Wertansätze und steuerlich als Ausgangswerte.
(2) Werden Wertansätze, die nach §
5 Abs. 1 berichtigt werden müssen, nicht spätestens in der in §
7 Abs. 3 als letzte Berichtigungsbilanz bestimmten Bilanz oder an dem in §
7 Abs. 3 oder 5 bestimmten Tage berichtigt, so gelten die nach §
5 Abs. 1 zulässigen endgültigen Höchstwerte handelsrechtlich für die letzte Berichtigungsbilanz und die künftigen Jahresbilanzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in §
5 Abs. 2 des
D-Markbilanzgesetzes angeführten gesetzlichen Vorschriften, steuerrechtlich als Ausgangswerte für die steuerliche Eröffnungsbilanz und die künftigen Bilanzen.
(3) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen in einer Eröffnungsbilanz im Sinne des §
1 Abs. 1, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt wird, gelten an Stelle der Bewertungsvorschriften des
D-Markbilanzgesetzes die nach §§
2 bis 5 zulässigen Werte; die eingesetzten Werte sind endgültige Wertansätze. Ist bei der Aufstellung einer solchen Eröffnungsbilanz die Eröffnungsbilanz des Unternehmens, an dem die Anteile bestehen, noch nicht festgestellt oder ist für Wertpapiere, die auf Grund der Wertpapierbereinigung kraftlos geworden sind, Gutschrift auf Sammeldepotkonto noch nicht erteilt worden, so sind diese Anteile und Wertpapiere nach den Vorschriften des
D-Markbilanzgesetzes zu bewerten; die eingesetzten Werte sind vorläufige Wertansätze, für ihre Berichtigung gelten §§
1 bis 6, §
7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 entsprechend.