(1) Führt der Ansatz eines nach §§
2 bis 5, §
10 zulässigen Wertes zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und ist der berichtigte Wert höher als der bisher eingesetzte Wert, so ist der berichtigte Wert in den steuerlichen Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1955 enden, beizubehalten. Das gleiche gilt in den Fällen des §
8 Abs. 3.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 75 des
D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der höhere Wert auch bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 zugrunde zu legen ist. §§ 9 und 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen hat der Ansatz der höheren Werte für Wertpapiere und Anteile bei der Vermögensteuerhauptveranlagung 1949 keine Wirkung für die Umstellungsrechnung dieser Unternehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anteile im Sinne des §
3 Abs. 4.
(4) Die §§
1 bis 8, §
10 sowie die vorstehenden Absätze sind für die in § 74 Abs. 4 des
D-Markbilanzgesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen sinngemäß anzuwenden.