§ 24 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 24



(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483 -) mit Sitz in Berlin sind die für die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Altbanken-Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) in die DM-Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit nach § 22 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altbankenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes mit Ausnahme der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind mit den Werten der Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, in die steuerliche Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(2) Bei Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin führen zu einer Berichtigung der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz

a)
Berichtigungen der Altbankenrechnung, soweit sie als Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),

b)
der erstmalige Ausweis von Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes und

c)
Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.

(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Fällen des § 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalentwertungskonto in der DM-Eröffnungsbilanz oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungskonto in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die Tilgung § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet führt die Übernahme der in die Altbankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 44 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet entsprechend anzuwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed