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Artikel 8 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Artikel 8 Ergänzungen des Berliner Altbanken-Bilanz-Gesetzes

§ 24



(1) Bei Berliner Altbanken (§ 1 Abs. 1 des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483 -) mit Sitz in Berlin sind die für die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den Vorschriften des Altbanken-Bilanz-Gesetzes - ABilG - vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) in die DM-Eröffnungsbilanz eingesetzten Werte auch für die Steuern vom Einkommen und Ertrag vorbehaltlich des Satzes 3 zugrunde zu legen. Das gleiche gilt, soweit nach § 22 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes die Altbankenrechnung die Wirkung einer DM-Eröffnungsbilanz hat. Westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes mit Ausnahme der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind mit den Werten der Steuerbilanz, die auf den Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, in die steuerliche Eröffnungsbilanz zu übernehmen.

(2) Bei Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin führen zu einer Berichtigung der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz

a)
Berichtigungen der Altbankenrechnung, soweit sie als Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz gelten (§ 19 Abs. 1 ABilG),

b)
der erstmalige Ausweis von Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes und

c)
Berichtigungen der DM-Eröffnungsbilanz nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.

(3) Ist bei Berliner Altbanken in den Fällen des § 15 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalentwertungskonto in der DM-Eröffnungsbilanz oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes ein Kapitalberichtigungskonto in einer Jahresbilanz eingestellt, so ist auf die Tilgung § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet führt die Übernahme der in die Altbankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 44 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet entsprechend anzuwenden.


§ 25



(1) Die von Berliner Altbanken für die Zeit vor dem 9. Mai 1945 in Berlin zu entrichtenden Steuern gelten durch die für diese Zeit geleisteten Zahlungen als abgegolten.

(2) Rechte der Berliner Altbanken aus dem Gesetz über die Umstellung und die Erstattung von vor dem 9. Mai 1945 an ein Westberliner Finanzamt überzahlten Steuern vom 8. April 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 257) sind ausgeschlossen.


§ 26



(1) Berliner Altbanken werden vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder der Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer nicht herangezogen.

(2) Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzustellen haben (§§ 23, 24 ABilG), werden zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer ab 1. April 1949 herangezogen.

(3) Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet, die nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufzustellen haben, werden für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Tag vor dem Stichtag der Altbankenrechnung (§ 1 ABilG) nur für den Geschäftsbetrieb im Bundesgebiet zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer herangezogen. Dabei können Ausgabenüberschüsse der Berliner Betriebsstätten abgezogen werden, soweit entsprechende Beträge zu Lasten der westdeutschen Rechnung gezahlt worden sind. Vom Stichtag der Altbankenrechnung an sind diese Berliner Altbanken unter Berücksichtigung der aus der Altbankenrechnung übernommenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 Abs. 4) zu veranlagen.

(4) Für Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, deren Umstellungsrechnung nach § 2 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz für den von ihr erfaßten sachlichen Geltungsbereich die Wirkung einer Eröffnungsbilanz hat, gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.


§ 27



(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe, die in Berlin (West) auf den 1. April 1949 und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den 21. Juni 1948 durchgeführt wird, sind anzusetzen

1.
von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben,

a)
Ausgleichsforderungen mit den sich nach § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes ergebenden Beträgen;

b)
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften mit den Werten, die sich nach § 11 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbesteuerungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1954 S. 140) für die Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe zum 1. April 1949 ergeben;

c)
alle übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungsgesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Werten;

2.
von Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben,

a)
westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungsgesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die steuerliche Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 eingestellten Werten;

b)
Berliner Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Berliner Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes mit den Werten, die sich nach Nummer 1 ergeben; bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet tritt an die Stelle der DM-Eröffnungsbilanz die Altbankenrechnung. Ein Fehlbetrag kann von dem nach Buchstabe a ermittelten Vermögen abgesetzt werden.

(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft sind die nicht dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 23 ABilG) bei der Hauptfeststellung mit den Werten anzusetzen, die sich nach den allgemein für die Einheitsbewertung auf den 1. April 1949 in Berlin (West) maßgebenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt bei der Sparkasse der Stadt Berlin (West) für die nach dem 8. Mai 1945 erworbenen oder begründeten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 ABilG).

(3) Bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 sind die bei der Hauptfeststellung für die Berliner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 1 angesetzten Werte unverändert zu übernehmen. Im übrigen gelten für die Einheitsbewertung die allgemeinen Vorschriften.


§ 28



(1) Das Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer zwischen Berlin (West) und dem übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 796) ist auf Berliner Altbanken nicht anzuwenden. Bei Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, sind für die Zwecke der Vermögensteuer die Einheitswerte zwischen dem Geltungsbereich des Grundgesetzes und Berlin (West) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b steht. Über die Aufteilung entscheidet das Betriebsfinanzamt zugleich mit der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes. §§ 215 bis 219 der Reichsabgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die durch die Aufteilung nach Absatz 1 festgestellten Teile des Einheitswerts unterliegen der Vermögensbesteuerung in Berlin (West) vom Kalenderjahr 1950 ab und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Kalenderjahr 1949 ab. Zuständig ist für das Gebiet, in dem sich das Betriebsfinanzamt nicht befindet, das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil der bei der Aufteilung für dieses Gebiet anzusetzenden Vermögenswerte liegt.

(3) Von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, wird Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1950 bis 1952 nicht erhoben, wenn sie einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung nach § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes haben oder wegen ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Umwandlung von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben, für den Teil des Vermögens, der nach Absatz 1 auf Berlin (West) entfällt.


§ 29



(aufgehoben)