§ 26 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 26


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Berliner Altbanken werden vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum Tag vor dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz oder der Altbankenrechnung (§§ 11, 22 ABilG) zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer nicht herangezogen.

(2) Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, die eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzustellen haben (§§ 23, 24 ABilG), werden zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer ab 1. April 1949 herangezogen.

(3) Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet, die nach § 1 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 aufzustellen haben, werden für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Tag vor dem Stichtag der Altbankenrechnung (§ 1 ABilG) nur für den Geschäftsbetrieb im Bundesgebiet zu den Steuern vom Einkommen und zur Gewerbesteuer herangezogen. Dabei können Ausgabenüberschüsse der Berliner Betriebsstätten abgezogen werden, soweit entsprechende Beträge zu Lasten der westdeutschen Rechnung gezahlt worden sind. Vom Stichtag der Altbankenrechnung an sind diese Berliner Altbanken unter Berücksichtigung der aus der Altbankenrechnung übernommenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 Abs. 4) zu veranlagen.

(4) Für Berliner Altbanken mit Sitz in Berlin, deren Umstellungsrechnung nach § 2 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz für den von ihr erfaßten sachlichen Geltungsbereich die Wirkung einer Eröffnungsbilanz hat, gelten Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 26 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 3. DMBilGErgG
... Bundesgesetzbl. I S. 1439 -) zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz; § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. Absatz 2 Buchstabe b ist auf Berliner Altbanken mit ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed