§ 27 - Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz (3. DMBilGErgG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1-3 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 27


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe, die in Berlin (West) auf den 1. April 1949 und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf den 21. Juni 1948 durchgeführt wird, sind anzusetzen

1.
von Berliner Altbanken, die keine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben,

a)
Ausgleichsforderungen mit den sich nach § 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes ergebenden Beträgen;

b)
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften mit den Werten, die sich nach § 11 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbesteuerungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1954 S. 140) für die Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe zum 1. April 1949 ergeben;

c)
alle übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungsgesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz eingestellten Werten;

2.
von Berliner Altbanken, die eine westdeutsche Umstellungsrechnung aufzustellen haben,

a)
westdeutsche Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 4 und westdeutsche Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes, die nicht nach §§ 59, 60 des Bewertungsgesetzes außer Betracht bleiben, mit den in die steuerliche Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 eingestellten Werten;

b)
Berliner Vermögenswerte im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Berliner Verbindlichkeiten im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes mit den Werten, die sich nach Nummer 1 ergeben; bei Berliner Altbanken mit Sitz im Bundesgebiet tritt an die Stelle der DM-Eröffnungsbilanz die Altbankenrechnung. Ein Fehlbetrag kann von dem nach Buchstabe a ermittelten Vermögen abgesetzt werden.

(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft sind die nicht dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 23 ABilG) bei der Hauptfeststellung mit den Werten anzusetzen, die sich nach den allgemein für die Einheitsbewertung auf den 1. April 1949 in Berlin (West) maßgebenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt bei der Sparkasse der Stadt Berlin (West) für die nach dem 8. Mai 1945 erworbenen oder begründeten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (§ 24 ABilG).

(3) Bei Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952 sind die bei der Hauptfeststellung für die Berliner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 1 angesetzten Werte unverändert zu übernehmen. Im übrigen gelten für die Einheitsbewertung die allgemeinen Vorschriften.

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Zitierungen von § 27 Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 3. DMBilGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DMBilGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 3. DMBilGErgG
... (West) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 ... nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu der Summe der Vermögenswerte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b steht. Über die Aufteilung entscheidet das Betriebsfinanzamt ...


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