Das
Bundesbeamtengesetz vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
- 2.
- Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190