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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IX § 152, § 159, § 160, § 161, § 162, § 185, § 238, § 241, mWv. 14. Juni 2023 § 61

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023

1.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

2a.
Nach § 159 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt."

3.
§ 160 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „125" durch die Angabe „140" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „220" durch die Angabe „245" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,".

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen

1.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro und

2.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro."

4.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und" gestrichen.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 1 dürfen sich Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden, auch auf die Förderung der Ausbildung von nicht schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken, wenn diese Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(3) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 2 werden bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die dabei anfallenden Administrationskosten aus dem Ausgleichsfonds finanziert."

5.
§ 162 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Buchstabe c wird aufgehoben.

6.
Dem § 185 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht (Absätze 4 und 5), gilt sechs Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn

1.
das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat und

2.
die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet ist."

7.
§ 238 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

8.
§ 241 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InklArbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 InklArbFG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 Nummer 1 , Artikel 4 Nummer 1, Artikel 7 Nummer 1a bis 3 sowie die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 3 HFinG 2023 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...