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Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2023 SGB IX § 49, § 61a, § 103, § 123, § 153a (neu), § 216

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 153 folgende Angabe eingefügt:

§ 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren".

2.
§ 49 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Kosten eines Jobcoachings,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind

a)
zur Berufsausübung,

b)
zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,

c)
zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder

d)
zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,

es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,".

3.
In § 61a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

4.
In § 103 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches" ersetzt.

4a.
In § 123 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

5.
Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt:

§ 153a Sachverständigenbeirat, Verfahren

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung" gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. Dies geschieht teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse.

(2) Für den Beirat benennen die Länder, der Deutsche Behindertenrat und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils sieben Personen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen und Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Eine der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu benennenden Personen ist ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem versorgungsmedizinischen ärztlich-gutachterlichen Bereich der Bundeswehr. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die benannten Personen als Mitglieder in den Beirat.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt für dieses Mitglied eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz sowie die Stellvertretung des Vorsitzes und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung des Beirates wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.

(4) Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der berufenen Mitglieder gefasst. Zu den Beratungen des Beirates können externe Sachverständige hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden."

6.
In § 216 Satz 1 werden die Wörter „und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" gestrichen.


Artikel 2 Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB IX § 152, § 159, § 160, § 161, § 162, § 185, § 238, § 241, mWv. 14. Juni 2023 § 61

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023

1.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

2a.
Nach § 159 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, wird in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt."

3.
§ 160 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „125" durch die Angabe „140" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „220" durch die Angabe „245" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent,".

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen

1.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro und

2.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro."

4.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und" gestrichen.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 1 dürfen sich Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden, auch auf die Förderung der Ausbildung von nicht schwerbehinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken, wenn diese Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

(3) Abweichend von § 160 Absatz 5 Satz 2 werden bei Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die dabei anfallenden Administrationskosten aus dem Ausgleichsfonds finanziert."

5.
§ 162 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Buchstabe c wird aufgehoben.

6.
Dem § 185 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Ein Antrag auf eine Leistung, auf die ein Anspruch besteht (Absätze 4 und 5), gilt sechs Wochen nach Eingang als genehmigt, wenn

1.
das Integrationsamt bis dahin nicht über den Antrag entschieden hat und

2.
die beantragte Leistung nach Art und Umfang im Antrag genau bezeichnet ist."

7.
§ 238 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

8.
§ 241 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2."


Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB II § 11b, § 26

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11b Absatz 2b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich."

b)
In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

2.
Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird."


Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2023 SGB III § 120, mWv. 1. Juli 2023 § 174

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023

1.
Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

2.
Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach § 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB V § 176

Dem § 176 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und besteht bei dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf Antrag des Mitglieds zu prüfen und zu bescheinigen."


Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB XI § 110

In § 110 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, werden nach dem Wort „vermindert" ein Komma und die Wörter „und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 des Fünften Buches vermindert" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB XII § 32, mWv. 14. Juni 2023 § 40, § 45a, § 64j

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

1.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt."

b)
In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „und 21" durch die Angabe „, 21 und 21a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023

1a.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „den" durch das Wort „die" und das Wort „Prozentsatz" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach Satz 1 Nummer 1" die Wörter „in Verbindung mit § 28a Absatz 3" eingefügt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt."

2.
§ 45a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete."

b)
In dem neuen Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 3 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 64j Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen)."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 8 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB XIV § 12, § 87, § 101, § 144, § 152, § 157

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Leistungen in einer Traumaambulanz beträgt diese Frist zehn Jahre."

2.
§ 87 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt

1.
für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

2.
in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt."

3.
In § 101 Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

4.
Dem § 144 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch."

5.
Dem § 152 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet."

6.
§ 157 wird wie folgt gefasst:

§ 157 Zuständigkeit

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig."


Artikel 9 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 OEG § 10

Nach § 10 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
§ 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden."


Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2023 SozERG Artikel 37



Artikel 11 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juni 2023 VersMedV § 2, § 3, § 4

§ 2 Satz 2 sowie die §§ 3 und 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 12 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SchwbAV § 14, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 41, § 42, § 46

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu dem Zweiten Abschnitt 3. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„3.
Unterabschnitt (weggefallen) §§ 30 bis 34 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Übergangsvorschrift".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

3.
Der Zweite Abschnitt 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.

4.
§ 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen."

6.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Übergangsvorschrift

Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden."


Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 2 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1, Artikel 7 Nummer 1a bis 3 sowie die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2021 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juni 2023.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil