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Artikel 7 - Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (InklArbFG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 SGB XII § 32, mWv. 14. Juni 2023 § 40, § 45a, § 64j

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

1.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt."

b)
In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „und 21" durch die Angabe „, 21 und 21a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.06.2023

1a.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „den" durch das Wort „die" und das Wort „Prozentsatz" durch das Wort „Prozentsätze" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach Satz 1 Nummer 1" die Wörter „in Verbindung mit § 28a Absatz 3" eingefügt.

c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt."

2.
§ 45a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete."

b)
In dem neuen Satz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „Satz 3 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

3.
§ 64j Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen)."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InklArbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InklArbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 InklArbFG Inkrafttreten
... 2 bis 5 am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1, Artikel 7 Nummer 1a bis 3 sowie die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) ... in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 5 bis 7 Nummer 1 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2021 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)
V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
Eingangsformel RBSFV 2024
... 1 durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530), dessen Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert sowie dessen Satz 3 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juni ... b des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert sowie dessen Satz 3 durch Artikel 7 Nummer 1a Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 6a FachKrEFG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. sie kein Aufenthaltsrecht ...